„Ewel Rabati“ (אבל רבתי, Große Trauer) ist der Name einer kleinen Abhandlung die dem babylonischen Talmud beigefügt wurde und sich mit den Gesetzen der Trauer und anderen Friedhofsangelegenheiten befasst.
Sie trägt auch öfter den beschönigenden Namen „Simchot“ (שמחות „Freuden“), wohl weil sie in der zweiten Ordnung „Moed“ („Feste“) auf das Traktat „Megilla“ („Rolle“) folgt, welche das Purimfest und die öffentliche Lesung der Purim-Rolle thematisiert.
Das erste fassbare Zeugnis für die Existenz des Traktats stammt aus einer Anfrage an den Gaon Natronai Bar Hilai, dessen Amtszeit als Oberhaupt der jüdischen Gemeinde in Sura sich auf die Jahre 854 – 862 datieren lässt.[1] Im babylonischen Sura am Westufer des Euphrat-Flußes war zuvor auch ein größerer Teil des Talmuds verfasst worden. Die Anfrage an den Gaon wollte in Erfahrung bringen, was für eine Schrift unter dem Namen „Ewel Rabbati“ zu verstehen sei. Die Verwirrung darüber bestand offensichtlich deshalb, weil es zu jener Zeit noch zwei Traktate gab. Gaon Natronai gemäß beinhalteten beide Halachot (Religionsgesetze) bezüglich der Trauer, die weitgehend dem dritten Kapitel des Traktats „Moed Katan“ entsprachen. Das zu seiner Zeit offensichtlich noch vorhandene, später verschollene kleinere Traktat, das auch noch unter dem Namen „Ewel sutarta“ bekannt war, geht wahrscheinlich auf eine redaktionelle Bearbeitung Rabbi Elieser Bar Zadok (Mitte 8. Jahrhundert) zurück, der die Sammlung für verschiedene mit der Krankenpflege und Totenbestattung beschäftigten Gesellschaften („Chawerot“) zusammentrug. Das heute überlieferte Ewel Rabati dürfte eine darauf basierende Erweiterung dieser anfänglichen Sammlung sein, wenngleich andere Belegstellen wenige Gemeinsamkeiten aufweisen.
Die insgesamt 14 Kapitel unseres Traktats Ewel Rabati befassen sich nun zunächst mit verschiedenen Normen im Verhalten gegenüber Sterbenden, über Anweisungen für Trauernde bis hin zur Beerdigung und Grabpflege. Darin finden sich Antworten auf zahlreiche Einzelfragen, etwa wie sich ein „Onen“, also ein Angehöriger, dessen Verwandter noch nicht begraben ist verhalten soll, wie man sich ihm gegenüber angemessen benimmt, wie ein Selbstmord eines Minderjährigen zu betrachten ist, unter welchen Umständen Exhumierungen erlaubt sind und dergleichen mehr, schließlich unter welchen Umständen mehrere Tote in einem Grab bestattet werden dürfen. In der siebten Halacha des dritten Kapitels wird gesagt, dass ein Tod vor dem erreichten 50. Lebensjahr einer Ausrottung gleich komme. Stirbt jemand im Alter von 52 Jahren, so gleiche dies dem Tod Samuels aus Rama. Im Alter von 60 Jahren hingegen sei es unter Berufung auf Hiob 5.26 ein „gewöhnlicher Tod“, im Alter von 70 Jahren nach dem Wort: „unsere Tage sind siebzig Jahre“ aus Psalm 90.10 ein „Tod der Liebe“ und im 80. Lebensjahr spricht man von einer ungewöhnlichen Kraft, da derselbe Psalm-Vers „und wenn es hochkommt, sind es achtzig Jahre“ fortfährt. Was darüber liegt, wird wegen oft damit verbundenen Krankheit und Siechtum als Tod der Qual betrachtet. Etwas was in heutiger Zeit freilich nicht unabwendbar sein muss.
Wir geben hier das Schlusskapitel in eigener Übertragung[2] wieder, welches sich in Moed Katan 24a, 26b und Ketuwot 28a, etc. mit den Regelungen und Anforderungen eines Friedhofs befasst.
1. Ein Friedhof darf nicht entwertet werden, d.h. man darf weder eine Wasserleitung noch einen (fremden) Weg durch ihn hindurchführen, kein Vieh dort hüten oder füttern, noch darf man ihn als Wegabkürzung benutzen, oder von dort Holz oder Gras aufsammeln. Wer dies dennoch tut, darf daraus in keiner Weise Nutzen ziehen, außer es dient der Grabpflege, sondern muss es vor Ort verbrennen.
2. Obgleich Erbschaften von Ort zu Ort und von einer Familie zur anderen weiter gegeben werden, verhält es sich mit Gräbern doch anders, da sie nicht beweglich sind oder von einer Familie zur anderen wechseln können. Zwar kann ein neues Grab abgemessen, aufgegliedert und veräußert werden, ein altes Grab jedoch nicht.
Es gibt jedoch Fälle in denen ein altes Grab als ein neues betrachtet werden muss und umgekehrt, dann nämlich wenn sich in einem alten Grab selbst zehn Leichname befänden, sie aber ohne Einverständnis des Eigners bestattet wären. Es müsste als ein neues Grab angesehen werden und dürfte abgemessen aufgeteilt und veräußert werden. Geschah es aber wie auch immer mit der Einwilligung des Eigners, selbst wenn diese irrtümlich erteilt worden wäre, so müsste das Grab doch als ein altes betrachtet werden und nichts dürfte weiter damit geschehen.
3. Bei Gräbern von Vertriebenen muss keine Belegung berücksichtigt werden, z.B. in Zeiten des Krieges oder der Pest sind die Gräber den Leichnamen nicht gesichert. R. Schimon ben Gamliel sagte: „Fehlgeburten erwerben ihre Gräber nicht“. Das gleiche ist der Fall mit allen, die begraben werden, ohne die Einwilligung des Eigentümers. So eine Frau ein Grab geerbt hat, sind sie und ihre Nachkommen darin zu begraben. So lautet der Rechtsentscheid von R. Meir; R. Jehuda jedoch sagte: „Sie, aber nicht ihre Nachkommen.“ Trotzdem gesteht auch er zu, dass alle ihre Nachkommen, die es zu ihren Lebzeiten gab, mit ihr bestattet werden dürfen. Wenn ihr Vater es wünscht, dass sie in seinem Grab beigesetzt wird und ihr Ehemann sagt, in seinem, so erhält der Vater den Vorzug. Hat sie jedoch Kinder, so erhält der Ehemann den Vorzug. Ist es ihr erklärter Wille, so kann sie jedoch auch mit ihren Kindern bestattet werden. Sagt Ihr Vater, sie sollte mit ihrem Ehemann bestattet werden, oder umgekehrt, ist sie mit ihrem Mann zu begraben, da es zu seinen Pflichten gehört, sie zu versorgen, sie auszulösen und zu bestatten und er muss alle Aufwendungen wie Leichenwagen, Flöten und Trauernde bereitstellen und wo eine Trauerrede gehalten wird, sorgt er auch dafür. So er es aber ablehnt all dies zu tun, wird alles von Gerichts wegen gegen seinen Willen veranlasst, aber auf seine Kosten.
4. Es gibt drei Arten von Gräbern: Eines ist (ohne Erlaubnis als benutzt) vorgefunden, eines welches (als solches) bekannt ist, und eines, welches die Allgemeinheit beeinträchtigt. Das erste ist zulässig zu räumen, und wenn es frei wird, gilt der Grabplatz als rein und es kann genutzt werden. Das zweite zu räumen ist nicht zulässig, und auch wenn es frei wird, gilt der Platz (für künftige Bestattungen) als unrein und kein Nutzen darf daraus gezogen werden. Das dritte ist zulässig zu räumen, der Ort gilt als rein, aber es darf (im Interesse der Öffentlichkeit) daraus folgend kein Nutzen abgeleitet werden.
5. Ein Friedhof, der die Stadt auf drei Seiten umgibt, muss aufgegeben werden, sind es zwei Seiten, die sich gegenüber liegen, kann er bleiben, sind sie verbunden, muss er entfernt werden. Alle Gräber können für die Notwendigkeit der Gemeinschaft verlegt werden. R. Akiwa sagte jedoch: „Mit Ausnahme derjenigen eines König und eines Propheten, denn in Jerusalem war das Grab der Prophetin Hulda, und es wurde nie berührt“. Seine Zeitgenossen entgegneten, das sei kein Beweis, führte doch auch eine Höhle aus dem Grab zum Bach Kidron, welcher die Unreinheit minderte.
6. Wenn jemand der die Gräber seiner Familie verkauft, so ist dies ungültig. Das gleiche ist der Fall, wenn er die Stelle (davor, die) der Wehklage (dient) verkaufen will. Die Rabbiner lehrten: Wer sein Grab, den Weg zu ihm oder den Stehplatz davor oder das Haus der Wehklage verkauft, dessen Familie kann dies alles gegen seinen Willen wieder erlangen, da es eine Schande für die Familie ist, es einem anderen zu verkaufen.
7. Die Rabbiner lehrten: Nach einer Beisetzung darf es nicht weniger als sieben Halte oder Ruhepausen geben, um die sieben Erwähnungen des Wortes „Eitelkeit“ zu würdigen, die im Buch Kohelet („Prediger“) erwähnt sind: “Eitelkeit der Eitelkeiten, spricht Kohelet, Eitelkeit der Eitelkeiten: alles ist Eitelkeit.”
Es sprach R. Aha Ben Rabha zu R. Aschi: ‚Erkläre mir, wie sie es zu tun pflegten (da dieser Brauch bei uns nicht üblich ist)!’ und dieser antwortete: ‚“Wie wir es in einer Baraita gelernt haben, sagte R. Jehuda: Früher in Judäa legten sie nicht weniger als sieben male Halt und Ruhepausen ein für einen Leichnam und der Leiter der Beerdigung pflegte dabei zu sagen: ‚Erhebt euch Teuerste, erhebt euch’ und „setzt euch, Teuerste, setzt euch!’ Darauf entgegneten ihm die Weisen: ‚Wenn das alles ist, dann lasst es sie auch am (Vorabend des) Schabbat machen.’
Die Schwester Rama Bar Papas war die Frau R. Iwjas und sie starb. Und er praktizierte für sie ein Halten und Ruhen. R. Josef sagte: Er hat zwei Fehler begangen. Zum einem tun dies nur Verwandte zweiten Grades, die nicht zur Trauer verpflichtet sind. Zweitens macht man dies nur am Tag der Beisetzung, doch er tat es am Tag danach. R. Abaji sagte: ‚Er irrte noch weiter, denn man tut dies in der Nähe des Friedhofs, er aber tat es in der Stadt.’ Rabba sagte: ‚Er irrte noch mehr, denn man tut dies nur dann, wenn es (am Ort) gebräuchlich ist, aber dort war dies völlig unüblich.’ Ein Einspruch wurde erhoben: ‚Es wurde vorhin von R. Jehuda gesagt: ‚Wenn das alles ist, dann lasst es sie auch am (Vorabend des) Schabbat machen.’ Wenn dies nun alles nur am Friedhof gemacht werden soll und am Tag des Begräbnisses, wie kann dies dann am Schabbat stattfinden?’“ Die Antwort lautet: ‚Sie meinten in einer Stadt nahe eines Friedhofs und wenn der Trauernde in der Abenddämmerung vom Begräbnis zurückkehrt.’
Wer immer einen Trauernden nach Ablauf von zwölf Monaten an seinen Toten erinnert, macht sich schuldig, seine Wunden wieder aufzureißen. R. Schimon Ben Gamliel meinte: ‚Wünscht jemand, dessen Frau starb und der binnen zwölf Monaten wieder heiratete, mit ihm über seine Tote zu sprechen, so soll er dies auf dem Marktplatz tun, nicht aber bei ihm zuhause.’
Alle Speisen können in das Haus eines Trauernden gebracht werden: Brot, Fleisch und Fisch und wenn eine Gruppe dies tut, auch Gewürze und Kräuter. Rabban Schimon Ben Gamliel sagte: Wo es üblich ist, auch bereits gekochte Speisen.
8. Zehn Becher Wein verfügten die Weisen im Haus der Trauer: drei vor der Mahlzeit, um den Appetit anzuregen, drei während der Mahlzeit, um das Essen im Magen aufzuweichen und vier nach dem Essen, wegen der vier Segenssprüche die im Tischgebet nach der Mahlzeit enthalten sind. Danach fügten sie noch vier weitere hinzu: einen für das Wohl des Stadtteils, in welchem das Begräbnis stattfand, einen für das Oberhaupt der Gemeinde(n) für die Vorlegung der Begräbniskosten zum Wohle der Bestattung Armer, einen für das Heiligtum, um über dessen Zerstörung hinweg zu trösten und einen für das Gedenken an Rabban Gamliel, der zuerst geboten hatte, in einfachem Leinen zu bestatten. Als die Weisen jedoch sahen, dass sie betrunken wurden, kehrten sie zur ursprünglichen Anzahl zurück.
Wenn jemand den Segen der Mahlzeit spricht im Haus eines Trauernden, was soll er im vierten Segen sagen? „Der gütige Eine, der allen Gutes tut“. R. Akiwa jedoch meinte: „Der Richter der Wahrheit, Herrscher seiner Geschöpfe. Dankt dem Herrn, denn er ist gütig, denn seine Güte hält ewig.“
(yehuda, Februar 2008)
[1]Tschuwot schel Rav Natronai bar Hilai Gaon: Ofeq Institute Publications, 1994.
[2] Unsere Übersetzung basiert auf der Textfassung der Pferseer Talmud-Handschrift Cod. hebr. 95 der Bayerischen Staatsbibliothek
recommended reading for further comments see also: http://www.hebrewbooks.org/38248