Führung durch das jüdische Augsburg im Mittelalter

November 6, 2006

(c) yehuda schenef 2003/4

Altstadtübersicht zur Stadtführung durch die Geschichte der mittelalterlichen und antiken Juden in Augsburg.

Die je nach Interessen 1 – 2 stündigen Führungen finden auf Wunsch und Absprache (Deutsch, English, Hebräisch, Russisch, Französisch, Bayrisch, …) nunmehr im Rahmen des JHVA statt.


Die Geschichte der Juden in Augsburg

November 2, 2006

Jewish Seal of Augsburg year 1298

Jewish Seal of Augsburg year 1298

In wohl keinem anderen Land der Welt – mit Ausnahme Israels – finden sich so viele ”Reste” alter jüdischer Geschichte wie in Deutschland. Grabsteine, Synagogen, Tauchbäder, Plätze, Straßen, Häuser, Denk- und Mahnmale, Friedhöfe, Inschriften, „Stolpersteine“, Museen, usw.  zeugen von einem weit über tausendjährigen, wechselvollen, oft dramatischen Leben „in deutschen Landen“. Wenngleich die frühesten erhaltenen Dokumente die Existenz einer jüdischen Gemeinde schon in der alten Römerstadt Köln bereits für das Jahr 321 gesichert voraussetzen, umspannt die historisch greifbare Epoche jüdischen Lebens in Deutschland im wesentlichen den Zeitraum von den ersten Kreuzzügen bis zu Güterzügen der Nazis. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn die Quellenlage der allgemeinen Geschichtsschreibung im ersten Jahrtausend in Deutschland ist zwar reicher an der Vielzahl von Legenden und Zuschreibungen, aber keineswegs besser dokumentiert.

Wenngleich sehr viele Monumente den Stürmen der Jahrhunderte getrotzt haben, wurde doch auch sehr vieles, sicher das meiste, zerstört, sehr oft mutwillig und gar nicht selten unnachgiebig und viele Spuren und Erinnerungen, die vorsätzlich getilgt werden wollten, sind deshalb auch im gewissen Rahmen „unterirdisch“, weil mit bloßen Auge nicht zu sehen – aber, in Dokumenten und Überlieferungen erfassbar, trotzdem spürbar und präsent. Das verhält sich mit jüdischer Geschichte nicht anders als mit sonstiger.

Obwohl archäologische Befunde Juden bereits im antiken, dem nach Hadrian benannten Augsburg nahelegen und es Hinweise für eine dauerhafte jüdische Besiedlung seit dem frühen zehnten Jahrhundert gibt, gilt trotzdem erst das frühe 13. Jahrhundert als Ausgangspunkt akademischer Überlegungen. Diese um 1210 „erste“ nachweisbare jüdische Gemeinde in der wir einen Maharam vorfinden findet mit den Ausschreitungen vom November 1348 ihr jähes Ende, nur um aus den wenigen Überlebenden rund sieben Jahre später den Grundstock für eine „zweite“ Gemeinde zu bilden, die nach dem Abzug der Juden 1440 für 363 Jahre die letzte Gemeinde der Stadt war. So jedenfalls lautet die gängige Ansicht, die jedoch stapelweise an Belegen über die Anwesenheit von Juden in fast allen Jahren und Jahrzehnten außer Acht lässt, lassen muss.

Die jüdischen Gemeinden in Augsburg zeichneten sich durch einige Besonderheiten aus, die im zeitlichen Kontext auf einen durchaus bemerkenswerten Status in der Reichsstadt schließen lassen. Anders als vielerorts üblich, gab es in Augsburg etwa kein abgeschlossenes Ghetto, sondern verschiedene Viertel, besser gesagt Straßen, die teilweise auch von Christen bewohnt waren, während zugleich einzelne Juden auch außerhalb im ganzen Stadtgebiet wohnten. Darüber hinaus waren christliche Bedienstete – in vielen anderen Städten undenkbar – in jüdischen Haushalten durchaus keine Ausnahme. Das ging soweit, dass städtische Urkunden ausdrücklich betonten, dass jene Bediensteten anders als andere Christen, das jüdische Bad benutzen durften. Für andere Christen stand dies unter Strafe und wurde mit einem ansehnlichen Bußgeld belegt. Der sog. Rindtfleisch-Verfolgung im Jahre 1298, bei der legendär in ganz Süddeutschland 146 jüdische Gemeinden zerstört worden sein sollen, konnte die Augsburger Gemeinde entgehen, da der Anführer rechtzeitig aufgehängt wurde. Die Augsburger Juden, errichteten zum Dank an „ihren“ Kaiser in seiner Reichstadt Augsburg die nordwestliche Stadtmauer auf eigene Kosten, besiegelt von der Stadt und mit dem  „chotam kahal ogspurk”, dem Siegel der jüdischen Gemeinde.

Im mittelalterlichen Augsburg gab es zwei, drei verschiedene Judensiedlungen, die teilweise auch parallel bestanden. Die ältere, obere Siedlung mit dem Zentrum Judengasse (heute Karlstraße) grenzte direkt an den Königshof südlich der Domstadt und lag inmitten eines Gewerbegebietes mit Schmieden, Gerbern und Händlern (woran noch heutige Straßennamen erinnern (Schmiedberg, Obstmarkt, der damals freilich Forchenmarkt hieß, Kesselmarkt, Hafnerberg, Weißfärbergasse). Hier standen die Synagoge, das Gemeindehaus und das Tanzhaus der Judengemeinde. Auch nach 1355 siedelten die Juden dort wieder.

Das zweite, untere Judenviertel bestand unterhalb des Rathauses in einem maßgeblich von Kleingewerbetreibenden geprägten Viertel am östlichen Hang der städtischen Hochterasse zwischen Rathaus und Judenberg. Ein drittes, vermutlich vormaliges Viertel soll in der schon im 14. Jahrhundert abgerissenen Vorstadt Wagenhals beim Vogeltor im Südosten der Altstadt. Bestanden haben. Wie über die Vorstadt selbst sind dazu jedoch nur spärliche Hinweise über erhalten geblieben, weshalb es eher zweifelhaft ist. Sehr wahrscheinlich erklärt sich damit aber die Zuschreibung des nahe gelegenen Rabenbads als „Rabbinerbad“.

Gleichwohl in der Zeit zwischen Mittelalter und Neuzeit immer wieder einzelne, herausragende Juden in der Stadt lebten und in der Umgebung lebende Händler, usw. immer in der Stadt präsent blieben, verlagerte sich vieles in örtliche Randgemeinden, der Fagasch, Steppach, Kriegshaber und das heilige Pfersee. Letzteres wurde unter dem Einfluss der Ulmo gar Sitz des schwäbischen Judentums, beheimatete anstelle Augsburgs eine größere Anzahl berühmter chassidischer Gelehrter und Autoren (wie etwa R. Isak Etthausen oder R. Jehuda Löw Oppenheim) und Handelsfamilien und erlangte ob seiner als Pferseer Handschrift bezeichneten (fast) vollständigen Talmudausgabe aus dem Jahre 1340 Weltruhm. Die Verbindungen der Rabbiner und Gelehrten aus Pfersee und Kriegshaber waren sehr vielschichtig und so wundert es nicht, dass sie ihre Töchter und Söhne mit prominenten Rabbinern und deren Kindern in ganz Europa verheirateten. Ein berühmtes Beispiel dafür wäre etwa Rabbi Elieser, der als Sohn Rabbi Schimon Ulmo aus Ginzburg immerhin die Tochter des weltberühmten Krakauer Gelehrten Mosche Isserles, dem Verfasser der mapah zum schulchan aruch Josef Karos ehelichte. Beide wanderten bereits in dieser frühen Zeit nach Eretz Israel aus und zeigten sich – keineswegs als einzige als frühe chowewej zion, als Zionsliebhaber, wie man die religiös motivierten Vorzionisten nennt. Aus Israel hingegen kamen zahlreiche Gelehrte nach Pfersee, um die berühmte Talmudhandschrift zu studieren, unter ihnen 1754 auch Chida, der weit gereiste schaliach Rabbi Chaim Joseph David ben Isaac Zerachia Azulai (1724 – 1807).

In der Stadt an Lech und Wertach selbst hingegen dauerte es doch recht lange, bis eine dritte Gemeinde zustande kam, obwohl nach 1450 immer wieder einzelne Juden in der Stadt lebten, mal für Wochen, mal für Monate, dann waren es Dutzende, sogar Hunderte von Juden konnten jahrelang in Augsburg leben und unweit des Rathauses eine inoffizielle Betstube betreiben. Erst im Jahr 1803 jedoch, kurz bevor Augsburg im Zuge der Napoleonischen Kriege an Bayern gelangte, damit aufhörte eine „Freie Reichsstadt“ zu sein und ihre Festungseigenschaft verlor, wirkte letzteres sich auch in einem bestimmten Sinne für die Juden der Umgebung aus, die nun wieder eine Gemeinde in der Stadt bilden konnten, die formell aber erst um 1860 begründet wurde. Kurz drauf gründete sich die Synagogen-Gemeinde. Diese bestand sodann bis in die Nazi-Zeit. Seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts war die jüdische Gemeinde wieder fester Bestandteil der Augsburger Bevölkerung. Als Lehrer, Ärzte und Rechtsanwälte leisteten die Juden auch ihren Beitrag zum sozialen, politischen und geistigen Leben der Stadt. Ihr erstes Gemeindezentrum hatten sie in einem Wohnhaus am Obstmarkt, gegenüber der mittelalterlichen Judensiedlung, ehe es gegen Mitte des 19. Jahrhunderts verlegt wurde in die Wintergasse, wo ein umgebautes Wohnhaus die Synagoge bildete, bis schließlich die Gemeindemitglieder zu zahlreich wurden und nach langer Planung und Bauzeit 1917 die auch heute wieder benutzte Synagoge in der Halderstraße eingeweiht werden konnte. Nach der „Machtübernahme“ der Nationalsozialisten zwangen Diskriminierung und wirtschaftlicher Druck immer mehr Gemeindemitglieder zu Emigration oder Flucht. Mehr als 1000 Juden aus Augsburg und Umgebung wurden aber von den Nazis und ihren Helfern ermordet. Doch schon rasch nach 1945 gründete sich mehrheitlich aus Zuwanderern aus Osteuropa eine neue, soz. die „vierte“ jüdische Gemeinde der Stadt. Sie musste zwei Gruppen vereinen, Überlebende der Augsburger oder anderen schwäbischen Gemeinden auf der einen, „hängengebliebene“ meist osteuropäische „Displaced Persons“, die in aus Polen oder Ungarn, etc. in schwäbische KZ-Lager zur Zwangsarbeit verschleppt wurden oder Flüchtlinge, die sich von den kommunistischen Befreiern im Osten nichts versprechen durften. Nach vielen Rivalitäten, deren Hauptprotagonisten in den letzten Jahren verstarben, dämmerte Einheitsgemeinde dahin. Sie bekam ein vielbeachtetes Museum auf die Füße gestellt, da man dachte, dass die restaurierte Synagoge sonst keine wohl keine Überlebenschance haben würde. Doch seit den neunziger Jahren wurde die Gemeinde durch sog. Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion erheblich so zahlreich verstärkt, dass sie bald ein faktisch russische Gemeinde wurde. Eher nebenbei gelang es nach langen Jahrzehnten auch wieder eigene Berufs-Rabbiner anzustellen, die jedoch in erster Linie nach außen wirkten und scheinbare „Normalität“ verkörperten, während sie in der Gemeinde eher Zankäpfel ernteten.

Die wechselvolle, aber spannende Geschichte der Juden in Augsburg und Umgebung ist ein kleiner aber nicht der kleinste Teil der Geschichte des jüdischen Volkes. Unsere Arbeit ist ihrem Gedächtnis und den Nachkommenden zum Vermächtnis gewidmet. Die kommenden Jahre werden Aufschluss darüber geben, in welche Richtung die jüdische Gemeinschaft in Augsburg sich entwickelt. Zwar ist die gegenwärtige Gemeinde mit etwa 1800 „Mitgliedern“ die zahlenmäßig größte, die es jemals in Augsburg gab (die Vorkriegsgemeinde hatte 1000-1200 Mitglieder, die größte mittelalterliche nicht mehr als 800), doch ist es zugleich auch die am wenigsten jüdische. Die Masse der aus Russland, der Ukraine, Belarus, etc. stammenden Zuwanderer hat von jüdischen Brauchtum nur eine Ahnung und kennen es lediglich aus der Perspektive eines eher eigenartigen säkularen, orthodoxen Christentums, das typisch war für die Sowjetunion. Man stellte sich im Winter einen Weihnachtsbaum in die Wohnung, weil es jeder so machte und einfach üblich, eben „sowjetisch“ war. Grundlagen wie den Talmud kennt man allenfalls als Begriffe antisemitischer Propaganda.  Dann schon lieber spekulative Pseudo-Mystik. Die kann man leicht auf Russisch lesen. Ein Reform-Rabbiner hat in einer solchen Gemeinde sicher weniger Konfliktpotentiale als der vorherige „orthodoxe“, der zumindest zeitweilig an das etablierte Brauchtum des Judentums erinnerte. Aber schon als Mohel war er de facto arbeitslos. Nicht anders ergeht es dem „Reformer“, der nichts Altes, als Ballast empfundenes über Bord werfen könnte, da das Schiff längst auf dem Trockenem sitzt und Teil der sog. Museumslandschaft geworden ist. Vieles spricht dafür, dass es sich nur um eine Art „Zwischenhoch“ handelt.  Es ist nicht schwer zu prognostizieren, dass die sehr stark überalterte Mehrheit der „Russen“ sich in den beiden Jahrzehnte sich deutlich verringern wird. Da viele der Zuwanderer in Mischehen leben oder aus solchen stammen, während wenige interessierte und engagierte jüdische Jugendliche wie zuvor schon abwandern werden, ist es nur eine Frage der Zeit, wann der Level vor der „Welle“ der Einwanderung wieder erreicht ist. Ebenso absehbar ist, dass es zu keiner “Renaissance” des Judentums kommen wird, da sich die Mehrheit der wenigen Interessierten jüdische Feste so feiert wie Karneval. Man spielt für ein paar Stunden den Piraten oder Indianer und isst, was dazu passt. Sonst hat das weiter keine Bedeutung. Folklore eben und wie es früher “war” kann man im Museum nachlesen oder in Vitrinen bestaunen. Und nein, das ist kein Pessimismus. 🙂

Unabhängig von diesen, für uns nicht beeinflussbaren Faktoren, wollen wir hier auf den Spuren der Stadtgeschichte – zu der Dank der Eingemeindungen auch inzwischen die Gemeinden der einst selbstständigen Vororte gehören – Anreize bieten, die Geschichte des Judentums in seiner reichen lokalen Entwicklung nachzuzeichnen – wissend, dass das Ganze immer mehr ergibt als die Summe seiner Teile – um einen kleinen Eindruck darüber zu vermitteln, wer diese Juden in Augsburgs Geschichte waren, wie sie gelebt haben und wie trotz aller Verfolgungen doch immer wieder den Mut schöpften, sich in der Stadt niederzulassen und zu ihrem Wohlstand und Fortschritt ihren Beitrag zu leisten.

 


[1]Hirsch – Lopez – Reiseführer durch das jüdische Deutschland, Kovar, München 1995, S.10

[2] Dies geht aus der (in einer Abschrift aus dem 10. Jahrhundert im Vatikan erhaltenen) Urkunde vom 11. Dezember 321 n. a. Z. hervor, in welcher der römische Kaiser Konstantin seine Statthalter in Köln auffordert, die Juden an den öffentlichen Arbeiten des Gemeinwesens zu beteiligen. Im Jahr 2001 war die Urkunde Auftakt der Ausstellung „Entdeckungsreise durch zwei Jahrtausende deutsch-jüdischer Geschichte“ im Jüdischen Museum in Berlin. Der lateinische Text aus dem sog. „Codex Theodosianus“ lautet: „Idem a. decurionibus agrippiniensibus. cunctis ordinibus generali lege concedimus iudaeos vocari ad curiam. verum ut aliquid ipsis ad solacium pristinae observationis relinquatur, binos vel ternos privilegio perpeti patimur nullis nominationibus occupari. dat. iii id. dec. crispo ii et constantino ii cc. conss.” (C. Th. 16.8.3)

[3] Der Übergang von lateinischer zu deutscher Beurkundung vollzog sich langwierig und schwankend zwischen dem 12. und 14. Jahrhundert und diente vormals meist nur kirchlichen Zwecken.

[4]Zumindest lässt sich das für die Zeit ab dem 13. Jahrhundert sagen, die Geschichte davor liegt fast völlig im Dunklen. Andeutungen lassen jedoch den Schluss zu, dass es früher zu Ausschreitungen gegen Juden gekommen war.

 


JHVA – Satzung

November 1, 2006

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde in Augsburg gegründet und führt den Namen “Jüdisch-Historischer Verein Augsburg” (JHVA). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Jüdisch-Historischer Verein Augsburg (JHVA) e.V. (e.V. = eingetragener Verein)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jüdische Kalenderjahr (1. Tischri bis 28/29. Elul). 

§ 2 Zweck, Aufgaben

Themenschwerpunkt und Ziel des Vereins ist die Erforschung und Förderung jüdischer Geschichte in Augsburg und Umgebung, ihrer Beschreibung und Vermittlung. Der JHVA versteht es dabei als seine Aufgabe, mittels, Veranstaltungen, Vorträgen, historischer Stadtführungen und Publikationen zu informieren und aufklärend tätig zu sein. 

Diese Ziele sollen umgesetzt werden durch 

1. Dokumentation, Spurensicherung und Aufarbeitung historischer Quellen und Örtlichkeiten.

2. Organisation und Durchführung von Vorträgen, Gesprächskreisen, Kursen und Stadtführungen für die Allgemeinheit, darunter auch Vorträge an Schulen, VHS, sowie Sozialforschung, Umfragen, Dokumentation, etc.

3. Vermittlung lokaler jüdischer Geschichte gegenüber der übergroßen Mehrheit jüdischer Zuwanderer aus den Staaten der GUS, die heute den Großteil der jüdischen Gemeinden – und so auch in Augsburg – stellen, womit ein wichtiger Beitrag zur Integration geleistet werden soll. Nur wer die Geschichte und Tradition vor Ort kennt, kann sich heimisch fühlen, sich als ihr Bestandteil begreifen und Wurzeln schlagen.

4. Veranstaltung von Ausflügen in benachbarte ehemalige Gemeinden im Augsburger Umland.

5. Durchführung von künstlerischen Wettbewerben (Malerei, Plastik, Gedichte, Aufsätze) etc. nebst Ausstellungen.

6. Pressarbeit, Präsenz in elektronischen Medien, um das historische Bewusstsein für die jüdische Geschichte zu wecken und anhand lokaler Begebenheiten zu vertiefen und erfahrbar zu machen. Dies soll durchaus auch im internationalen Zusammenhang, also auch in anderen Sprachen, wie etwa, English, Französisch oder Russisch umgesetzt werden.

7. Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Vereinszeitschrift zur Dokumentation und als Rechenschaft der Vereinstätigkeit.

8. Publikationen zur lokalen jüdischen Geschichte, Kunst und Kultur in Vergangenheit und Gegenwart.

9. Veranstaltungen zum religiösen jüdischen Jahr, die Religion und Kultur des Judentums erfahrbar machen, wie etwa Schabbesfeier, Lieder- und Theaterabende, Lesungen, etc.

10. Teilnahme am Historischen Bürgerfest in Augsburg

11. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen. 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 

4. Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  

5. Niemand darf aus dem Vereinsvermögen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.   

 § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. fördernden Mitgliedern und
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (ggf. per Brief oder e-mail), der an den Vorstand gerichtet werden wird.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. 

 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss
    oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (ggf. per Brief, Telefax oder e-mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt, wobei keine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge stattfindet.

Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes wird schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt.
Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung in ordnungsgemäßen Sitzungen zu informieren. Gegen die Ablehnung und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.  

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind in der Regel zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Beitrag wird jährlich einmal eingezogen. Die Mitglieder sollen Kontoeinzugsermächtigungen erteilen. Zeitpunkt des Lasteneinzugsverfahrens ist das Quartal des Beitritts. Die durch Rücklastschriften entstehenden Unkosten werden an das Mitglied weitergereicht. Die Höhe des Beitrages entspricht dem Betrag auf der Beitrittserklärung. Der gezahlte Beitrag bezieht sich immer auf das jeweilige jüdische Kalenderjahr. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel nicht.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren oder Beiträge durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden. 

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden.
  4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  8. Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. 

 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
  3. Die Organe des Vereins können unter gegebenen Umständen auch online, bzw. in schriftlicher Weise tätig werden. Zur schriftlichen Beschlussfassung ist hierbei eine Überlegungsfrist von maximal einer Woche ab Zustellung der Anträge zu berücksichtigen. Für alle Beschlüsse wie für bestimmte einzelne Angelegenheiten ist eine schriftliche Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen prinzipiell vorgesehen. In diesem Sinne sind auch Online-Versammlungen möglich, insofern die Sachlage dies erfordern sollte und wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

 

§ 11 Kassenführung

Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden  oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen. 

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder e-mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Bestimmungen von § 10 finden so es die Umstände erfordern Anwendung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, Telefax oder e-mail) gerichtet ist. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder e-mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht. 

 

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und ggf. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht gemäß § 12 (1) vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, auf Antrag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. 
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. in 60318 Frankfurt am Main (St-Nr. 4725091110-IV/402) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.