Führung durch das jüdische Augsburg im Mittelalter

November 6, 2006

(c) yehuda schenef 2003/4

Altstadtübersicht zur Stadtführung durch die Geschichte der mittelalterlichen und antiken Juden in Augsburg.

Die je nach Interessen 1 – 2 stündigen Führungen finden auf Wunsch und Absprache (Deutsch, English, Hebräisch, Russisch, Französisch, Bayrisch, …) nunmehr im Rahmen des JHVA statt.


Die Geschichte der Juden in Augsburg

November 2, 2006
Jewish Seal of Augsburg year 1298

Jewish Seal of Augsburg year 1298

 

In wohl keinem anderen Land der Welt – mit Ausnahme Israels – finden sich so viele Zeugnisse alter jüdischer Geschichte wie in Deutschland.[1] Synagogen, Bäder, Friedhöfe, Viertel, Plätze, Strassen, Häuser, Inschriften und Namen zeugen von einem weit mehr als tausendjährigen, wechselvollen, oft dramatischen Leben „in deutschen Landen“. Wenngleich die frühesten erhaltenen Dokumente die Existenz einer jüdischen Gemeinde schon in der alten Römerstadt Köln bereits für das Jahr 321 gesichert voraussetzen,[2] umspannt die historisch greifbare Epoche jüdischen Lebens in Deutschland im wesentlichen den Zeitraum von den ersten Kreuzzügen bis zu Güterzügen der Nazis. Dies ist nicht weiter verwunderlich, denn die Quellenlage der allgemeinen Geschichtsschreibung im ersten Jahrtausend in Deutschland ist zwar reicher an der Vielzahl von Legenden und Zuschreibungen, aber keineswegs besser dokumentiert.[3]

 

Wenngleich sehr viele Monumente den Stürmen der Jahrhunderte getrotzt haben, wurde doch auch sehr vieles, sicher das meiste, zerstört, sehr oft mutwillig und gar nicht selten unnachgiebig und viele Spuren und Erinnerungen, die vorsätzlich getilgt werden wollten, sind deshalb auch im gewissen Rahmen „unterirdisch“, weil mit bloßen Auge nicht zu sehen – aber, in Dokumenten und Überlieferungen erfassbar, trotzdem spürbar und präsent.

 

In eben diesen allgemein gültigen Rahmen ereilen uns so auch im frühen 13. Jahrhundert die ersten erhaltenen Nachrichten über Juden in Augsburg. Diese um 1210 erste nachweisbare jüdische Gemeinde, über deren Anbeginn wir keine Nachricht haben, findet mit den Ausschreitungen vom November 1348 ihr jähes Ende, nur um aus den wenigen Überlebenden rund sieben Jahre später den Grundstock für eine zweite Gemeinde zu bilden, die nach dem Abzug der Juden 1440 für 363 Jahre die letzte Gemeinde der Stadt war.

 

Die jüdischen Gemeinden in Augsburg zeichneten sich durch einige Besonderheiten aus, die im zeitlichen Kontext auf einen durchaus bemerkenswerten Status in der Reichsstadt schließen lassen. Anders als vielerorts üblich, gab es in Augsburg etwa kein abgeschlossenes Ghetto, sondern verschiedene Judenviertel, die teilweise auch von Christen bewohnt waren, während zugleich einzelne Juden auch außerhalb im ganzen Stadtgebiet wohnten. Darüber hinaus waren christliche Bedienstete – in vielen anderen Städten undenkbar – in jüdischen Haushalten durchaus keine Ausnahme. Das ging soweit, dass städtische Urkunden ausdrücklich betonten, dass jene Bediensteten anders als andere Christen, das jüdische Bad benutzen durften. Für andere Christen stand dies unter Strafe und wurde mit einem ansehnlichen Bußgeld belegt. Bis zum Jahr 1348 machten die sonst üblichen Verfolgungen der Juden um Augsburg einen gewissen Bogen,[4] was besonders augenfällig zur Zeit der sog. Rindtfleisch-Verfolgung 1298 ins Auge sticht, als in Süddeutschland 146 jüdische Gemeinden zerstört wurden, die Augsburger Gemeinde aber verschont blieb und stattdessen – aus Dankbarkeit? – einen Teil der nordwestlichen Stadtmauer auf eigene Kosten baute, besiegelt als “chetam/chotam kahal ogspurk”.

 

Im mittelalterlichen Augsburg gab es zwei, drei verschiedene Judensiedlungen, die teilweise auch parallel bestanden. Die ältere, obere Siedlung mit dem Zentrum Judengasse (heute Karlstraße) grenzte direkt an den Königshof südlich der Domstadt und lag inmitten eines Gewerbegebietes mit Schmieden, Gerbern und Händlern (woran noch heutige Straßennamen erinnern (Schmiedberg, Obstmarkt, der damals freilich Forchenmarkt hieß, Kesselmarkt, Hafnerberg, Weißfärbergasse). Hier standen die Synagoge, das Gemeindehaus und das Tanzhaus der Judengemeinde. Auch nach 1355 siedelten die Juden dort wieder.

 

Das zweite, untere Judenviertel bestand unterhalb des Rathauses in einem maßgeblich von Kleingewerbetreibenden geprägten Viertel am östlichen Hang der städtischen Hochterasse zwischen Rathaus und Judenberg. Ein drittes, vermutlich vormaliges Viertel bestand in der schon im 14. Jahrhundert abgerissenen Vorstadt Wagenhals beim Vogeltor im Südosten der Altstadt. Wie über die Vorstadt selbst sind nur noch wenige spärliche Nachrichten und Hinweise über die Juden dort erhalten geblieben. Sehr wahrscheinlich erklärt sich damit aber die Zuschreibung des nahe gelegenen Rabenbads als „Rabbinerbad“.  

 

Gleichwohl in der Zeit zwischen Mittelalter und Neuzeit immer wieder einzelne, herausragende Juden in der Stadt lebten und in der Umgebung lebende Händler, usw. immer in der Stadt präsent blieben, verlagerte sich vieles in örtliche Randgemeinden wie Kriegshaber oder Pfersee. Letzteres wurde unter dem Einfluss der Ulmo gar Sitz des schwäbischen Judentums, beheimatete anstelle Augsburgs eine größere Anzahl berühmter chassidischer Gelehrter und Autoren (wie etwa R. Isak Etthausen oder R. Jehuda Löw Oppenheim) und Handelsfamilien und erlangte ob seiner als Pferseer Handschrift bezeichneten vollständigen Talmudausgabe aus dem Jahre 1390 Weltruhm. Die Verbindungen der Rabbiner und Gelehrten aus Pfersee und Kriegshaber waren sehr vielschichtig und so wundert es nicht, dass sie ihre Töchter und Söhne mit prominenten Rabbinern und deren Kindern in ganz Europa verheirateten. Ein berühmtes Beispiel dafür wäre etwa Rabbi Elieser, der als Sohn Rabbi Schimon Ulmo aus Ginzburg immerhin die Tochter des weltberühmten Krakauer Gelehrten Mosche Isserles, dem Verfasser der mapah zum schulchan aruch Josef Karos ehelichte. Beide wanderten bereits in dieser frühen Zeit nach Eretz Israel aus und zeigten sich – keineswegs als einzige als frühe chowewej zion, als Zionsliebhaber, wie man die religiös motivierten Vorzionisten nennt. Aus Israel hingegen kamen zahlreiche Gelehrte nach Pfersee, um die berühmte Talmudhandschrift zu studieren, unter ihnen 1754 auch Chida, der weit gereiste schaliach   Rabbi Chaim Joseph David ben Isaac Zerachia Azulai (1724 – 1807).

 

In der Stadt an Lech und Wertach selbst hingegen dauerte es doch recht lange, bis eine dritte Gemeinde zustande kam. Erst im Jahr 1803 kurz bevor Augsburg im Zuge der Napoleonischen Kriege an Bayern gelangte, damit aufhörte eine „Freie Reichsstadt“ zu sein und ihre Festungseigenschaft verlor, wirkte letzteres sich auch in einem bestimmten Sinne für die Juden der Umgebung aus, die nun wieder eine Gemeinde in der Stadt bilden konnten. Diese bestand sodann bis in die Nazi-Zeit. Seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts war die jüdische Gemeinde wieder fester Bestandteil der Augsburger Bevölkerung. Als Lehrer, Ärzte und Rechtsanwälte leisteten die Juden auch ihren Beitrag zum sozialen, politischen und geistigen Leben der Stadt. Ihr erstes Gemeindezentrum hatten sie in einem Wohnhaus am Obstmarkt, gegenüber der mittelalterlichen Judensiedlung, ehe es gegen Mitte des 19. Jahrhunderts verlegt wurde in die Wintergasse, wo ein umgebautes Wohnhaus die Synagoge bildete, bis schließlich die Gemeindemitglieder zu zahlreich wurden und nach langer Planung und Bauzeit 1917 die auch heute wieder benutzte Synagoge in der Halderstraße eingeweiht werden konnte. Nach der Machtübernahme der Nationalsozialisten zwangen zunehmende Diskriminierung und wirtschaftlicher Druck hier immer mehr Gemeindemitglieder zu Emigration oder Flucht. Mehr als 1000 Juden aus Augsburg und Umgebung kamen als Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung ums Leben. Doch schon rasch nach 1945 gründete sich mehrheitlich aus Zuwanderern aus Osteuropa eine neue, soz. die vierte jüdische Gemeinde der Stadt, die seit den Neunziger Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts durch jüdische Kontingentflüchtlinge aus der ehemaligen Sowjetunion erheblich verstärkt wurde und nach langen Jahrzehnten auch wieder über eigene Rabbiner verfügt.

 

Hier nun soll anhand der dokumentieren Stadtgeschichte – zu der Dank der Eingemeindungen auch inzwischen die Ereignisse aus einstigen selbstständigen Vororten gehören – und erhaltenen Spuren in Form von Einzelbetrachtungen ein Abriss der langen und wechselvollen jüdischen Geschichte der Stadt geboten werden – wissend, dass das Ganze immer mehr ergibt als die Summe seiner Teile – um einen kleinen Eindruck darüber zu vermitteln, wer diese Juden in Augsburgs Geschichte waren, wie sie gelebt haben und wie trotz aller Verfolgungen doch immer wieder den Mut schöpften, sich in der Stadt niederzulassen und zu ihrem Wohlstand und Fortschritt ihren Beitrag zu leisten.

 Die wechselvolle, aber spannende Geschichte der Juden in Augsburg und Umgebung ist ein kleiner und nicht der kleinste Teil der Geschichte des jüdischen Volkes. Unsere Arbeit ist ihrem Gedächtnis und den Nachkommenden zum Vermächtnis gewidmet.


[1] Hirsch – Lopez – Reiseführer durch das jüdische Deutschland, Kovar, München 1995, S.10
[2] Dies geht aus der (in einer Abschrift aus dem 10. Jahrhundert im Vatikan erhaltenen) Urkunde vom 11. Dezember 321 n. a. Z. hervor, in welcher der römische Kaiser Konstantin seine Statthalter in Köln auffordert, die Juden an den öffentlichen Arbeiten des Gemeinwesens zu beteiligen. Im Jahr 2001 war die Urkunde Auftakt der Ausstellung „Entdeckungsreise durch zwei Jahrtausende deutsch-jüdischer Geschichte“ im Jüdischen Museum in Berlin. Der lateinische Text aus dem sog. „Codex Theodosianus“ lautet: Idem a. decurionibus agrippiniensibus. cunctis ordinibus generali lege concedimus iudaeos vocari ad curiam. verum ut aliquid ipsis ad solacium pristinae observationis relinquatur, binos vel ternos privilegio perpeti patimur nullis nominationibus occupari. dat. iii id. dec. crispo ii et constantino ii cc. conss.” (C. Th. 16.8.3) 
[3] Der Übergang von lateinischer zu deutscher Beurkundung vollzog sich langwierig und schwankend zwischen dem 12. und 14. Jahrhundert und diente vormals meist nur kirchlichen Zwecken.
[4] Zumindest lässt sich das für die Zeit ab dem 13. Jahrhundert sagen, die Geschichte davor liegt fast völlig im Dunklen. Andeutungen lassen jedoch den Schluss zu, dass es früher zu Ausschreitungen gegen Juden gekommen war.

JHVA – Satzung

November 1, 2006

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein wurde in Augsburg gegründet und führt den Namen “Jüdisch-Historischer Verein Augsburg” (JHVA). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name 
    Jüdisch-Historischer Verein Augsburg (JHVA) e.V. (e.V. = eingetragener Verein)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das jüdische Kalenderjahr (1. Tischri bis 28/29. Elul). § 2 Zweck, AufgabenThemenschwerpunkt und Ziel des Vereins ist die Erforschung und Förderung jüdischer Geschichte in Augsburg und Umgebung, ihrer Beschreibung und Vermittlung. Der JHVA versteht es dabei als seine Aufgabe, mittels, Veranstaltungen, Vorträgen, historischer Stadtführungen und Publikationen zu informieren und aufklärend tätig zu sein. 

Diese Ziele sollen umgesetzt werden durch 1. Dokumentation, Spurensicherung und Aufarbeitung historischer Quellen und Örtlichkeiten.2. Organisation und Durchführung von Vorträgen, Gesprächskreisen, Kursen und Stadtführungen für die Allgemeinheit, darunter auch Vorträge an Schulen, VHS, sowie Sozialforschung, Umfragen, Dokumentation, etc.3. Vermittlung lokaler jüdischer Geschichte gegenüber der übergroßen Mehrheit jüdischer Zuwanderer aus den Staaten der GUS, die heute den Großteil der jüdischen Gemeinden – und so auch in Augsburg – stellen, womit ein wichtiger Beitrag zur Integration geleistet werden soll. Nur wer die Geschichte und Tradition vor Ort kennt, kann sich heimisch fühlen, sich als ihr Bestandteil begreifen und Wurzeln schlagen.4. Veranstaltung von Ausflügen in benachbarte ehemalige Gemeinden im Augsburger Umland. 5. Durchführung von künstlerischen Wettbewerben (Malerei, Plastik, Gedichte, Aufsätze) etc. nebst Ausstellungen.6. Pressarbeit, Präsenz in elektronischen Medien, um das historische Bewusstsein für die jüdische Geschichte zu wecken und anhand lokaler Begebenheiten zu vertiefen und erfahrbar zu machen. Dies soll durchaus auch im internationalen Zusammenhang, also auch in anderen Sprachen, wie etwa, English, Französisch oder Russisch umgesetzt werden.7. Herausgabe einer regelmäßig erscheinenden Vereinszeitschrift zur Dokumentation und als Rechenschaft der Vereinstätigkeit.8. Publikationen zur lokalen jüdischen Geschichte, Kunst und Kultur in Vergangenheit und Gegenwart.9. Veranstaltungen zum religiösen jüdischen Jahr, die Religion und Kultur des Judentums erfahrbar machen, wie etwa Schabbesfeier, Lieder- und Theaterabende, Lesungen, etc.10. Teilnahme am Historischen Bürgerfest in Augsburg11. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Organisationen. 

§ 3 Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  

3.  Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. 4. Die Mitglieder erhalten für ihre Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  

5. Niemand darf aus dem Vereinsvermögen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.    § 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus
    1. ordentlichen Mitgliedern,
    2. fördernden Mitgliedern und
    3. Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches oder förderndes Mitglied des Vereins kann jede vollgeschäftsfähige, natürliche oder juristische Person aus dem In- und Ausland werden, die kein Mitglied einer Organisation ist, die aktiv gegen die Ziele des Vereins arbeitet.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag (ggf. per Brief oder e-mail), der an den Vorstand gerichtet werden wird.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Ausschluss
    oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (ggf. per Brief, Telefax oder e-mail) gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt, wobei keine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge stattfindet.

Ein Mitglied kann durch einen Mehrheitsbeschluss aller Vorstandsmitglieder vom Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss des Vorstandes wird schriftlich begründet und dem Mitglied zugesandt.
Über den Ausschluss ist die Mitgliederversammlung in ordnungsgemäßen Sitzungen zu informieren. Gegen die Ablehnung und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
 § 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Vereinsmitglieder sind in der Regel zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Dieser Beitrag wird jährlich einmal eingezogen. Die Mitglieder sollen Kontoeinzugsermächtigungen erteilen. Zeitpunkt des Lasteneinzugsverfahrens ist das Quartal des Beitritts. Die durch Rücklastschriften entstehenden Unkosten werden an das Mitglied weitergereicht. Die Höhe des Beitrages entspricht dem Betrag auf der Beitrittserklärung. Der gezahlte Beitrag bezieht sich immer auf das jeweilige jüdische Kalenderjahr. Eine Rückerstattung bezahlter Mitgliedsbeiträge erfolgt in der Regel nicht.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren oder Beiträge durch Beschluss ganz oder teilweise erlassen oder stunden.  § 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger gewählt werden.
  4. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

§ 9 Zuständigkeit des VorstandesDer Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, 
  3. Veraltung des Vereinsvermögens,
  4. Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes,
  5. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  6. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
  7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  8. Erlass von Beitrags-, Haus- und sonstigen Ordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind.

Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt zusammen mit einem weiteren Mitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 1.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat. § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen werden. Die Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit in der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertreters.
  3. Die Organe des Vereins können unter gegebenen Umständen auch online, bzw. in schriftlicher Weise tätig werden. Zur schriftlichen Beschlussfassung ist hierbei eine Überlegungsfrist von maximal einer Woche ab Zustellung der Anträge zu berücksichtigen. Für alle Beschlüsse wie für bestimmte einzelne Angelegenheiten ist eine schriftliche Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen prinzipiell vorgesehen. In diesem Sinne sind auch Online-Versammlungen möglich, insofern die Sachlage dies erfordern sollte und wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 11 KassenführungDie zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden  oder – bei dessen Verhinderung – des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. § 12 Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann nur ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich (per Brief, Telefax oder e-mail) bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Bestimmungen von § 10 finden so es die Umstände erfordern Anwendung.
  3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
    2. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
    3. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes.
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
    5. Ernennung von Ehrenmitgliedern

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (per Brief, Telefax oder e-mail) gerichtet ist. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.Jedes ordentliche Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder e-mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die VersammlungFördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder haben nur ein Beratungsrecht. § 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Zu Beginn der Mitgliederversammlung bestimmt der Versammlungsleiter einen Schriftführer, der ein Protokoll aufzunehmen hat. Das Protokoll ist vom Schriftführer und ggf. vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend oder per Vollmacht gemäß § 12 (1) vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, auf Antrag eine weitere Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. 
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung bzw. zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland e.V. in 60318 Frankfurt am Main (St-Nr. 4725091110-IV/402) die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.